Lehramt in FAQ
Die Zulassungsarbeit kann als Bachelorarbeit anerkannt werden. Dafür muss die Betreuerin oder der Betreuer ein gesondertes Gutachten erstellen: Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zum Download.
Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen:
GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben.
Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet.
Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.
Bei einem Wechsel des Studiengangs/Studienfachs/der Hochschule können Sie Ihre bisherigen Studienleistungen (Module und ggf. die Bachelorarbeit) bei den Prüfungsbeauftragten des jeweiligen Faches für das Fach bzw. den freien Bereich anrechnen lassen. Diese entscheiden anhand inhaltlicher Kriterien, ob eine Anerkennung möglich ist und falls ja, in welchem Umfang.
Die Kontaktdaten der Prüfungsbeauftragten finden Sie unter:
- Prüfungsbeauftragte LA Gymnasium
- Prüfungsbeauftragte LA Realschule
- Prüfungsbeauftragte LA Grundschule
- Prüfungsbeauftragte LA Mittelschule
Achten Sie bei E-Mail-Anfragen an die Prüfungsbeauftragten auf die Qualität und Lesbarkeit Ihrer eingescannten Unterlagen.
Für die Anerkennung benötigen Sie:
- einen ausgefüllten Antrag auf Anerkennung für die Schulart, in die Sie wechseln möchten
- LA GYM und RS: Antrag auf Anerkennung von Leistungen
- LA GS und MS: Antrag auf Anerkennung von Leistungen
- Lehramtsbezogener Masterstudiengang Gymnasium (M. Ed.):
Bitte verwenden Sie das Formular für das Lehramt Gymnasium.
- eine zertifizierte Übersicht über die Leistungen, die Sie sich anerkennen lassen möchten (z. B. aus dem Notenverwaltungssystem Ihrer Universität)
Bitte verzichten Sie darauf nur Ausschnitte aus dem Dokument zu schicken: eine eindeutige Zuordnung ist dann nicht mehr möglich! - ggf. Nachweise zu den Inhalten und dem Umfang der erbrachten Leistungen
Falls Sie nicht innerhalb der FAU Erlangen-Nürnberg wechseln: Bitte legen Sie die Modulbeschreibungen der absolvierten Module vor.
Nachdem Sie die Anträge auf Anerkennungen von den Prüfungsbeauftragten zurück erhalten haben, reichen Sie die ausgefüllten Formulare im für Sie zuständigen Prüfungsamt ein. Manche Prüfungsbeauftragte senden die Anerkennungen auch direkt an das Prüfungsamt und geben Ihnen kurz Bescheid.
Ausnahme: Beim lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium (M. Ed.) verwenden Sie zwar das Formular für Lehramt Gymnasium, senden die von den Prüfungsbeauftragten ausgefüllten Anerkennungsbescheide aber abweichend vom üblichen Vorgehen per Mail an die Geschäftsstelle des ZfL anstatt an das Prüfungsamt.
Gegebenenfalls haben Sie schon Praktika abgeleistet oder eine Berufsausbildung absolviert: die Prüfung, ob diese auf das nun studierte Lehramt übertragbar sind, wird durch das zuständige Praktikumsamt vorgenommen.
- Praktikumsamt für die Gymnasien in Mittelfranken
- Praktikumsamt für die Realschulen in Mittelfranken
- Praktikumsamt für LA Mittelschule
- Praktikumsamt für LA Grundschule
Die Anerkennungsbescheide Ihrer Praktika reichen Sie im entsprechenden Prüfungsamt ein.
Regulär während des Studiums absolvierte Praktika, die auf dem offiziellen Formblatt bestätigt wurden, benötigen i. d. R. keine gesonderte Anerkennung.
Reichen Sie in diesem Fall einfach die Teilnahmebestätigung rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein – sollte es Nachfragen oder Unstimmigkeiten geben, haben Sie so immer noch die Möglichkeit nachzusteuern.
Das Bachelorzeugnis kann bei Vorliegen der erforderlichen Leistungen (–> FAQ zu den Voraussetzungen) bereits mit Ablauf des sechsten Semesters beantragt werden. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung gestellt werden (§ 31 (6), Satz 3 der LAPO).
BAföG
Mit der Verleihung des Bachelorabschlusses erlischt i. d. R. der Anspruch auf den Bezug von BAföG bis zur Aufnahme eines Masterstudiums, das u. U. wieder förderfähig sein kann. Nutzen Sie die verlängerte Antragsfrist (s. o.), wenn Sie Ihr Lehramtsstudium regulär abschließen möchten.
Die Zulassungsarbeit kann als Bachelorarbeit anerkannt werden. Dafür muss die Betreuerin oder der Betreuer ein gesondertes Gutachten erstellen: Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zum Download.
Bei der Antragstellung müssen dem Prüfungsamt folgende Prüfungsleistungen nachgewiesen werden:
Lehramt Grund-, Mittel- und Realschule:
- abgeschlossene Module im Umfang von 170 LP
- Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP
Lehramt Gymnasium:
- abgeschlossene Module im Umfang von 170 LP (nach den Vorgaben der LAPO sowie der FAPOs –> FAQ)
- Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP
Zulassungsarbeit als Bachelorarbeit
Die Zulassungsarbeit kann dabei als Bachelorarbeit anerkannt werden. Dafür muss die Betreuerin oder der Betreuer ein gesondertes Gutachten erstellen: Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zum Download.
Im gymnasialen Lehramtsstudium kann ein B. Sc. nur in den folgenden Fächerkombinationen verliehen werden:
- Biologie, Chemie
- Biologie, Informatik
- Chemie, Informatik
- Informatik, Mathematik
- Informatik, Physik
- Mathematik, Physik
Zusätzlich gilt: Um den B. Sc. zu erhalten, dürfen Sie Ihre Schriftliche Hausarbeit (Zula) nicht in den Erziehungswissenschaften und nur in Ausnahmefällen in der Fachdidaktik schreiben. Wählen Sie mit einer rein naturwissenschaftlichen Fächerkombination ein erziehungswissenschaftliches Thema für Ihre schriftliche Hausarbeit erhalten Sie einen B. Ed.. Bei einer fachdidaktischen Ausrichtung entscheidet der thematische Schwerpunkt der Arbeit über die Art des Bachelorgrades.
Lehramtsstudierende der FAU (Grund-, Mittel- und Realschule sowie Gymnasium) können für die im Lehramtsstudium absolvierten Leistungen den akademischen Grad “Bachelor” erwerben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (–> FAQ zu den Voraussetzungen) ist dafür lediglich ein Antrag beim Prüfungsamt erforderlich.
Externen Studierenden, die ihr komplettes Lehramtsstudium an einer anderen Universität absolviert haben, kann kein lehramtsbezogenes Bachelorzeugnis der FAU ausgestellt werden.
Studierende, die erst im Verlauf Ihres Lehramtsstudiums an die FAU wechseln, müssen mind. 30 ECTS an der FAU erbracht haben, um ein Bachelorzeugnis beantragen zu können. Die Einschreibung erfolgt dabei (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) in den entsprechenden Lehramtsstudiengang – einen gesonderten Bachelorstudiengang für die oben genannten Lehrämter gibt es nicht.
Für die Beantragung des Bachelorzeugnisses müssen im gymnasialen Lehramt zusätzlich zur Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP folgende Leistungen in erfolgreich abgeschlossenen Module nachgewiesen werden:
- 70 LP je Fach der gewählten Fächerverbindung entsprechend der Belegungsempfehlungen für die Semester 1-6 der FAPOs
- 5 LP im Fach Allgemeine Pädagogik
- 5 LP im Fach Schulpädagogik
- 5 LP im Fach Psychologie
- 5 LP je Fachdidaktik der gewählten Fächerverbindung
- 6 LP für das Pädagogisch-didaktische Schulpraktikum
Grundsätzlich ja! Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Boni nicht aufaddiert werden, sondern nur der vorteilhafteste Bonus einer Erweiterung berücksichtigt wird.
Pro Prüfungszeitraum darf das Staatsexamen jedoch nur in einem Erweiterungsfach abgelegt werden.
Wenn das Studium Ihres Erweiterungsfaches nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie dieses ohne weitere Konsequenzen wieder beenden.
Die LPO I listet am Ende der einzelnen Fächerparagraphen auf, ob für das jeweilige Erweiterungsfach besondere Bedingungen (z. B. erforderliche Studienleistungen) für die Zulassung zum Staatsexamen im Erweiterungsfach notwendig sind. Sind Leistungen zu erbringen, ist eine Immatrikulation erforderlich.
Das Staatsexamen im Erweiterungsfach kann gleichzeitig mit dem Staatsexamen der gewählten Fächer-Kombination (= Fächerexamen) oder jederzeit danach abgelegt werden.
Es ist nicht möglich das Erweiterungsfachexamen vor dem Fächerexamen zu absolvieren.
Eine Erweiterung, bei der im Erweiterungsfach sowohl die Erste als auch die Zweite Staatsprüfung bestanden werden, wird als grundständige Erweiterung bezeichnet.
Wird das Staatsexamen im Erweiterungsfach erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in der Fächerverbindung abgelegt, kann in diesem Fach nicht an der Zweiten Staatsprüfung teilgenommen werden. In diesem Fall liegt eine nachträgliche Erweiterung vor. Als „nachträglich“ in diesem Sinne gilt eine Erweiterung auch dann, wenn auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach freiwillig verzichtet wird, oder wenn die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem bestimmten Fach nicht vorgesehen ist.
Die mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Erweiterungsfach nachgewiesene fachliche Qualifikation wird dann erst nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung wirksam.
Das Staatsexamen des Erweiterungsfachs ist identisch mit dem „normalen“ Fächerexamen – aus diesem Grund ist es empfehlenswert die Vorbereitungen ähnlich zu handhaben. Einige Fächer bieten eine Übersicht ausgewählter / empfehlenswerter Veranstaltungen zur Vorbereitung an.
Einen guten Überblick über die inhaltlichen Prüfungsanforderungen für das Staatsexamen bieten die Kerncurricula zu den einzelnen Fächer.
Um sich für ein Erweiterungsfach in Ihrem Lehramtsstudiengang einzuschreiben, beantragen Sie einen Studiengangswechsel. Sie wechseln von Ihren beiden aktuell studierten Fächern zu drei Unterrichtsfächern. Das Formular für diesen Wechsel finden Sie auf der Seite der Studierendenverwaltung der FAU.
Die Regelstudiendauer verlängert sich durch Hinzunahme eines Erweiterungsfaches um zwei Semester. Dies ist v. a. für den Bezug und die Rückzahlungskonditionen von BAföG relevant.
Anders verhält es sich mit der Maximalstudiendauer Ihres Lehramtsstudiums: Hierauf hat die Hinzunahme eines Erweiterungsfaches keinen Einfluss. Sie müssen trotzdem spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des 12. (Grund-, Mittel- und Realschule) bzw. 14. Semesters (Gymnasium) erstmalig zum Staatsexamen Ihrer Fächerkombination antreten.
Das Examen im Erweiterungsfach kann frühestens gleichzeitig mit dem Fächerexamen oder aber zu jedem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Nach dem Fächerexamen können Sie sich also beliebig viel Zeit für die Vorbereitung auf das Erweiterungsfachexamen nehmen.
Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen:
GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben.
Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet.
Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.
Je nachdem, in welchem Bereich Sie die GOP nicht bestehen, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten:
- Fachwechsel: Haben Sie die GOP in einem Unterrichtsfach nicht bestanden, so können Sie dieses gegen ein anderes (laut PO mögliches) austauschen.
- Schulartwechsel: Alternativ können Sie u. U. das Unterrichtsfach durch einen Schulartwechsel beibehalten.
Modulprüfungen, die Sie im Rahmen der GOP absolvieren, dürfen Sie nur einmal wiederholen. Wird die entsprechende Modulprüfung auch im zweiten Anlauf nicht bestanden, ist das Studium dieses Faches beendet.
Sollte die Modulprüfung nicht GOP-relevant sein, haben Sie seit dem Wintersemester 24/25 vier Versuche.
Der lehramtsbezogene Masterstudiengang Gymnasium ist ein Angebot für Studierende des Lehramtsstudiengangs Gymnasium, die einen zusätzlichen bzw. alternativen Studienabschluss anstreben. Sie können entscheiden, ob sie das Staatsexamen ablegen, den Masterabschluss wählen oder beide Abschlüsse erwerben.
Masterabschluss und Schuldienst
In Bayern ist das Lehramtsstudium für Gymnasien modular aufgebaut, als Abschluss ist jedoch weiterhin die Erste Staatsprüfung vorgesehen. Der Abschluss des Lehramtsbezogenen Masterstudiengangs alleine eröffnet deshalb – weder in Bayern und nur in Ausnahmefällen in anderen Bundesländern – den Zugang zum Vorbereitungsdienst bzw. zum staatlichen Schuldienst.
Nein. Der Masterstudiengang ist unabhängig vom 1. Staatsexamen studierbar.
Für die Bewerbung benötigen Sie ein Bachelorzeugnis, das im Rahmen des Studiums Lehramt Gymnasium mit einer an der FAU im Masterstudiengang angebotenen Fächerkombination mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit bzw. 180 LP erworben wurde oder einen gleichwertigen Abschluss.
Der lehramtsbezogene Masterstudiengang steht nur Studierenden des Lehramt Gymnasiums offen!
Selbstverständlich können Sie sich aber für einen anderen Masterstudiengang der FAU bewerben. Direkt an Lehramtsabsolventinnen und -absolventen richtet sich der Masterstudiengang Erziehungswissenschaftlich-Empirische Bildungsforschung.
Für die Beratung zur Wahl des für Sie passenden Masterstudiengangs können Sie sich an die jeweiligen Masterbeauftragten des jeweiligen Faches oder an das Studien Service Center (SSC) Ihrer Fakultät wenden:
Philosophische Fakultät und Fachbereich Theologie
Naturwissenschaftliche Fakultät
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Technische Fakultät
Das Thema kann nach Anmeldung der Masterarbeit nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
Die Masterarbeit darf aus Gründen des Plagiatsschutzes nicht mit einer früher vorgelegten Diplomarbeit, Bachelor- oder Masterarbeit oder Dissertation in wesentlichen Teilen übereinstimmen. Wenden Sie sich bei Fragen zu Themenausrichtung bitte an Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Bachelor-Note bis 2,50 können direkt zugelassen werden, sofern der Bachelor-Grad den Bedingungen der Prüfungsordnung entspricht.
Bewerberinnen und Bewerbern mit geeigneten Abschlüssen und Bachelor-Noten zwischen 2,51 und 3,0 haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in einer mündliche Zugangsprüfung zu beweisen. Das Gespräch wird i. d. R. von der zukünftigen Betreuerin / dem zukünftigen Betreuer der Masterarbeit geleitet; die Beisitzerin / der Beisitzer repräsentiert den Prüfungsausschuss.
Die mündliche Zugangsprüfung dauert ca. 15 Minuten und kann mit Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers auch bildtelefonisch durchgeführt werden.
In der mündlichen Zugangsprüfung wird die Qualifikation der Bewerberinnen bzw. Bewerber zum Masterstudium anhand folgender gleichgewichteter Kriterien geprüft:
- Sichere Kenntnisse in den fachspezifischen und methodologischen Grundlagen
- Kritische Reflexion und Transfer des bisher erworbenen Wissens
- Positive Prognose aufgrund steigender Leistungen im Studienverlauf, Besprechung auf Basis der Abschlussdokumente (insbes. Transcript of Records) des Erstabschlusses
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Bachelor-Note schlechter als 3,0 oder Abschlüssen aus fachfremden Bachelorstudiengängen können nicht in den Masterstudiengang aufgenommen werden.
Ja, das Thema der Masterarbeit wird i. d. R. zu Beginn des 4. Mastersemesters angemeldet. Verwenden Sie dafür bitte das vom Prüfungsamt bereitgestellte Formular zur Anmeldung der Masterarbeit.
Zur Bearbeitung Ihrer Bewerbung zum Lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium M. Ed. sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:
- Zulassungsantrag in campo
- Hochschulzugangsberechtigung
- Bachelorzeugnis
- FAU-Studierende: „Übersicht über alle Leistungen“ des Lehramtsstudiums (nicht des Bachelorstudiums; generiert in campo)
- Bewerberinnen und Bewerber anderer bayerischer Universitäten, die bereits ein vollständiges Lehramtsstudium Gymnasium absolviert haben:
- Übersicht über alle Leistungen (incl. Praktika)
- postalisch oder per Mail: Anerkennungen der Einzelleistungen (Modulnoten) der für das Masterstudium einzubringenden Module (vgl. LAPO/FAPO; –> Ansprechpartner für die Anerkennung)
- andere Bewerberinnen und Bewerber: Bitte setzen Sie sich vor einer Bewerbung mit uns in Verbindung, damit wir das für Sie beste Vorgehen besprechen können!
Für die Zulassung zum lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium ist ein Lehrerbildungsabschluss auf Bachelorniveau (i. d. R. nachgewiesen durch ein entsprechendes Bachelorzeugnis) erforderlich.
Kriterien für den Abschluss:
- Lehrerbildungsabschluss für das Lehramt Gymnasium
- Bachelorniveau (mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit bzw. 180 ECTS-Punkte)
- eine an der FAU angebotene Fächerkombination
- Note: „gut“ (bis 2,5)
- Bewerberinnen und Bewerber mit einer Bachelor-Note bis 3,0 müssen eine mündliche Zugangsprüfung ablegen.
- Bewerberinnen und Bewerber mit einer Bachelor-Note schlechter als 3,0 können nicht in den Masterstudiengang aufgenommen werden.
- FAU-Studierende: Loggen Sie mit SSO bei campo.fau.de ein.
Externe Bewerberinnen und Bewerber: Folgen Sie den Anweisungen zur Registrierung auf campo.fau.de/idm.fau.de. - Fügen Sie einen Antrag hinzu (Antrag hinzufügen) und lesen Sie bitte aufmerksam die Hinweise, die im Anschluss erscheinen.
- Unter Studiengangwunsch wählen Sie als Abschluss Lehramtsstudium. Nach Eingabe eines ihrer Fächer klicken Sie unter Studiengang auf M.Ed. (Hinweis: Ihr Studienfach erscheint automatisch hinter dem Kürzel M. Ed.)
- Wenn Sie bereits 240 LP erworben haben, wählen Sie das 4. Fachsemester aus (s. Frage: In welches Fachsemester bewerbe ich mich?).
- Gehen Sie oben beschriebene Schritte für Ihr zweites Studienfach durch.
- Nach Eingabe der Daten für das zweite Studienfach öffnen sich automatisch bereits ausgefüllte Felder für die Erziehungswissenschaften. Nach Überprüfung all Ihrer Daten klicken Sie auf Weiter.
- Folgen Sie nun den Anweisungen auf den folgenden Seiten und geben Sie die entsprechenden Daten ein.
- Abschließend werden all Ihre Eingaben unter Ihr Bewerbungsantrag aufgelistet. Überprüfen Sie Ihre Daten nochmals bevor Sie den Antrag abgeben.
Der lehramtsbezogene Masterstudiengang Gymnasium umfasst 120 LP und dauert im Regelfall 4 Semester.
Die Module der ersten drei Mastersemester entsprechen den in den Prüfungsordnungen empfohlenen Modulen für die Semester 7 bis 9 des gymnasialen Lehramtsstudiums der FAU und verteilen sich wie folgt auf die verschiedenen Studienbereiche:
- Fachwissenschaft 1 (25 LP)
- Fachdidaktik 1 (5 LP)
- Fachwissenschaft 2 (25 LP)
- Fachdidaktik 2 (5 LP)
- Allgemeine Pädagogik (5 LP)
- Schulpädagogik (5 LP)
- Pädagogische Psychologie (10 LP)
- Freier Bereich (5 LP)
- Praktika (5 LP)
Leistungspunkte, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums Gymnasium erworben wurden, können im Masterstudiengang angerechnet werden.
In diesem Semester erfolgt das Anfertigen der Masterarbeit. Dafür müssen sich Bewerberinnen und Bewerber selbstständig um ein Thema und um entsprechende Begutachtung bemühen. Die Masterarbeit kann in der Fachwissenschaft, in der Fachdidaktik oder in der Erziehungswissenschaft angefertigt werden. Frühzeitige Absprachen sind notwendig.
Die Lehr:werkstatt wird im Tandem mit einer erfahrenen Lehrkraft durchgeführt und ist für Studierende der Lehrämter an Realschulen und Gymnasien eine Alternative zum Orientierungs- und pädagogisch-didaktischen Praktikum. Alle Informationen finden Sie unter www.zfl.fau.de/lehrwerkstatt.
Die Prüfung der Anerkennung Ihres Nebenjobs / Ihrer qualifizierten Ferienarbeit oder ähnlichem als Betriebspraktikum wird ausschließlich durch das Praktikumsamt direkt vorgenommen.
Beachten Sie dabei, dass diese Tätigkeit in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb stattgefunden haben muss.
Um eine Prüfung der Anerkennung zu erleichtern, ist es sinnvoll, die Tätigkeit stichpunktartig zu beschreiben. Wichtig ist, dass Ihr Nebenjob / Ihre qualifizierte Ferienarbeit oder ähnliches keine pädagogische Tätigkeit umfasst, über Kassieren, Kaffee kochen, Lagerarbeiten etc. hinausgeht und Ihnen einen Einblick in innerbetriebliche Abläufe (z. B. Personalplanung, o. ä.) bietet.
Wenn Sie Praktika in einem anderen Bundesland als Bayern oder im Ausland machen möchte, so müssen Sie im Vorfeld mit dem Praktikumsamt klären, ob und in welchem Umfang dies möglich ist.
Nein, es muss vor Studienbeginn kein Praktikum abgeleistet werden. Es wird jedoch empfohlen das Orientierungspraktikum vor dem Studium zu absolvieren, da es Sie in Ihrer Entscheidung für ein Lehramtsstudium und bei der Wahl der Schulart unterstützen soll.
Gegebenenfalls haben Sie schon Praktika abgeleistet oder eine Berufsausbildung absolviert: die Prüfung, ob diese auf das nun studierte Lehramt übertragbar sind, wird durch das zuständige Praktikumsamt vorgenommen.
- Praktikumsamt für die Gymnasien in Mittelfranken
- Praktikumsamt für die Realschulen in Mittelfranken
- Praktikumsamt für LA Mittelschule
- Praktikumsamt für LA Grundschule
Die Anerkennungsbescheide Ihrer Praktika reichen Sie im entsprechenden Prüfungsamt ein.
Regulär während des Studiums absolvierte Praktika, die auf dem offiziellen Formblatt bestätigt wurden, benötigen i. d. R. keine gesonderte Anerkennung.
Reichen Sie in diesem Fall einfach die Teilnahmebestätigung rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein – sollte es Nachfragen oder Unstimmigkeiten geben, haben Sie so immer noch die Möglichkeit nachzusteuern.
Bitte verwenden Sie die praktikumsspezifischen Bescheinigungen und geben diese beim Prüfungsamt der FAU ab, dort werden die abgeleisteten Praktika in campo eingetragen.
Das Staatsexamen darf im Urlaubssemester geschrieben werden, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen.
Für Mutterschutz und Elternzeit gelten gesonderte Regelungen.
In diesem Fall und bei der Wiederholung von Prüfungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Sie benötigen das Zeugnis eines Gesundheitsamts (amtsärztliches Attest), welches i.d.R. auf den Tag des Staatsexamens ausgestellt sein muss.
Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden.
Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.
Sollten Sie das Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, wenden Sie sich bitte an die schulartspezifische Studienberatung – dort können wir gemeinsam nach Lösungen suchen.
Eine einmalige Wiederholung des Staatsexamen ist möglich
- bei Nichtbestehen (§14 LPO I):
- Wiederholung nur in den Fächern, die nicht bestanden wurden (dabei entfällt Notenverbesserung auch im anderen Fach).
- zur Notenverbesserung (§15 LPO I):
- Wiederholung nur im Ganzen (Ausnahme dabei: EWS, Erweiterungsfach und Zulassungsarbeit)
- ein Ausstieg ist jederzeit möglich (Prüfung ist dann nicht abgelegt, ABER eine (weitere) Wiederholung nicht mehr möglich)
- Wiederholung in EWS und Erweiterungsfach: besseres Ergebnis zählt automatisch
- Wiederholung in den Fächern: Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmer entscheidet binnen eines Monats
Wiederholt werden muss bis spätestens zum übernächsten Termin (bei halbjährlicher Durchführung), Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt:
- zur nächsten Prüfung: innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse
- zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung
Für die Anmeldung zur Wiederholung benötigen Sie lediglich das Online-Anmeldeformular. Diese Unterlagen müssen Sie beim Prüfungsamtes abgeben/einsenden. Vergessen Sie nicht zu unterschreiben!
Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen im ersten Anlauf nicht bestanden haben, melden Sie Ihren zweiten Versuch an. Bei der Anmeldung zur Wiederholung des EWS-Staatsexamens können Sie einen anderen Bereich auswählen. Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen zur Notenverbesserung erneut ablegen möchten, können Sie den Bereich ebenfalls erneut auswählen.
Sie müssen nicht immatrikuliert sein, um das Staatsexamen schreiben zu können, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen.
Beachten Sie jedoch, dass Sie ohne immatrikuliert zu sein, keine Veranstaltungen zur Vorbereitung oder andere universitäre Dienste wie z. B. StudOn nutzen können.
Das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus versendet
- die Anmeldebestätigung für das
- Herbstexamen (Prüfungszeitraum: August bis Oktober): Ende April/Anfang Mai
- Frühlingsexamen (Prüfungszeitraum: Februar bis April): Ende Oktober/Anfang November
- die Zulassung ein bis zwei Wochen vor Beginn des Staatsexamens – siehe Terminplan des KMs
Bei Ablegung des Frühjahrsexamens kann mit dem Vorbereitungsdienst (auch bekannt als Referendariat) zu Schuljahresbeginn (September) begonnen werden.
Bei Ablegung des Herbstexamens kann bei Lehramt Gymnasium das Referendariat mit Beginn des neuen Schulhalbjahres (Februar) begonnen werden. Bei Grund-, Mittel- und Realschule beginnt das Referendariat ausschließlich im September.
Der Vorbereitungsdienst in Bayern dauert für alle Schularten zwei Jahre und steht – im Moment noch – allen offen, die ein Lehramtsstudium in Bayern erfolgreich abgeschlossen haben. Der Vorbereitungsdienst muss nicht direkt im Anschluss an das Staatsexamen angetreten werden. Alle Informationen rund um den Vorbereitungsdienst finden Sie schulartbezogen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Nun ist das Prüfungsamt des KMs zuständig und nicht mehr die Außenstelle an der FAU.
Das Staatsexamen fällt in die Zuständigkeit des Kultusministeriums. Dieses informiert Sie über Ihre Prüfungsleistungen per Post. Sie können sich an diesen Zeiten orientieren:
- Prüfungszeitraum Frühling: Ergebnismitteilung etwa Juli / August
- Prüfungszeitraum Herbst: Ergebnismitteilung etwa Dezember / Januar
Wenn das Staatsexamen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird, gelten für die Prüfungen in den Fächern (nicht für die Erziehungswissenschaften) besondere Regelungen (§16 LPO I):
- Wird die Prüfung nicht bestanden (es sei denn wegen Betruges), kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden.
- Wird die Prüfung bestanden, kann sie zur Verbesserung der Noten zweimal wiederholt werden.
Beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der LPO I!
Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen:
GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben.
Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet.
Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.
Um nach erfolgreicher Anmeldung auch zum Examen zugelassen zu werden, sind zudem gewisse Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.
EWS-Examen
- Nachweis der zu erbringenden 35 ECTS im Bereich der Erziehungswissenschaften (abrufbar und auszudrucken aus campo)
- (nur für Lehramt GS/MS) Nachweis der zu erbringenden 8 ECTS im Bereich der Gesellschaftswissenschaften (eingetragen in campo)
- Nachweis über die Ableistung des Pädagogisch-didaktischen Praktikums (eingetragen in campo)
Fächerexamen
- Nachweis über einen ordnungsgemäßen Studienverlauf nach der gültigen LAPO und FAPO (als „Notenübersicht“ abrufbar und auszudrucken aus campo) – umfasst im Lehramt Grundschule, Mittelschule und Realschule 210 LP, im Lehramt Gymnasium 271 LP incl.
- Zulassungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet
- Nachweis der Praktika (in campo eingetragen)
- weitere fach-/schulartbezogene Zulassungsvoraussetzungen finden Sie unter folgenden Links:
- Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, ggf. auch durch Abiturzeugnis
- Basisqualifikationen Grundschule
- Basisqualifikationen Mittelschule
Erweiterungsfachexamen
Zulassungsvoraussetzungen für das Examen im Erweiterungsfach finden Sie in den Fächerparagraphen der LPO I unter dem Punkt „Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit xy“. Ist dieser Punkt nicht vorhanden, gibt es für das entsprechende Erweiterungsfach keine expliziten Zulassungsvoraussetzungen.
Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.
Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen in den Didaktiken der Grundschule (nicht EWS) nach § 36 LPO I vorzuweisen.
- Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“
Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
- Deutsches Sportabzeichen in Bronze
- erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden)
- Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche
Falls Kunst in der Didaktikgruppe gewählt wird
- 3-tägiges Blockseminar aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag
Falls Musik nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt
- Basisqualifikation im Fach Musik in GS
Falls Kunst nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt
- Basisqualifikation im Fach Kunst in GS
Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt
- Basisqualifikation im Fach Sport in GS
Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen im Mittelschulbereich (nicht EWS) nach § 38 LPOI vorzuweisen.
- Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“
Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
- Deutsches Sportabzeichen in Bronze
- erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden)
- Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche
Falls Kunst in der Didaktikgruppe gewählt wird
- 3-tägiges Blockseminar aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag
Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt
- Basisqualifikation im Fach Sport in MS
Rein theoretisch ist es durchaus möglich, im Semester, das dem Prüfungszeitraum vorangeht, noch ein Modul abzuschließen.
Bei der Anmeldung zum Staatsexamen können Sie dann zwar noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen nachweisen, weshalb Sie zunächst nur eine bedingte Zulassung mit bindender Nachreichefrist der ausstehenden Leistungsnachweise erhalten. Die genaue Nachreichefrist entnehmen Sie bitte dem Schreiben über die bedingte Zulassung.
Die fristgemäße Mitteilung der noch ausstehenden Prüfungsleistungen muss dann gewährleistet sein: Sprechen Sie also rechtzeitig vorher mit Ihrer Dozentin oder Ihrem Dozenten ab, ob die entsprechende Klausur / Hausarbeit / o. ä. noch rechtzeitig korrigiert werden kann. Reichen Sie dann die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Anmeldeschluss erworben wurden, sofort nach Erhalt jedoch spätestens bis zum Ende der Nachreichefrist unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung beim Prüfungsamt ein.
Die Anmeldung zum Staatsexamen besteht aus zwei Schritten:
1. Online-Anmeldung auf der Internetseite des KM
Füllen Sie das Anmeldeformular auf der entsprechenden Seite des KM aus.
Grundschule // Mittelschule // Realschule // Gymnasium // berufliche Schulen
Das hierbei generierte Formular benötigen Sie ausgedruckt und unterschrieben für die Anmeldung im Prüfungsamt.
2. Einreichung des Anmeldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamtes
Zusammen mit dem Anmeldebogen (s. o.) müssen Sie verpflichtend einige weitere Unterlagen (GS/MS bzw. RS/GYM) bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes an der FAU einreichen, um den Anmeldeprozess abzuschließen. Sie können diese Unterlagen per Post schicken oder direkt in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.
Wichtig: Zur Wahrung der Frist gilt der Posteingangsstempel und nicht der Termin, an dem Sie den Brief abschicken!
Bitte beachten Sie immer die aktuellen Hinweise und Regelungen auf den Seiten des Prüfungsamtes!
Nach der Anmeldung zum Staatsexamen erhalten Sie ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem sind die jeweiligen Rücktrittsfristen vermerkt – innerhalb dieser Frist können sich abmelden. Als Richtlinie gilt: die Rücktrittsfristen endeten in den vergangenen Prüfungszeiträumen immer etwa vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!
Für die Abmeldung finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes einen Antrag auf Rücktritt von den Staatsexamensprüfungen. Diesen müssen Sie aufgefüllt und unterschrieben (!) an das Prüfungsamt senden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.
LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §36 Didaktik der Grundschule und §§40-58 Unterrichtsfächer
Für die Berechnungen benötigen Sie
- die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
- erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
- fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
- fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. DdGS)
- die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
- in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
- in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
- die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (= Examensnote FW bzw. DdGS)
Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)
Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}
Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)
Fachnote (UF) {=} \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }
Berechnung der Fachnote Didaktiken der Grundschule (DdGS)
Fachnote (DdGS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (DdGS) + 6 \cdot Examensnoten (DdGS)}{10}
Berechnung der Gesamtnote
Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (DdGS) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}
Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.
LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§61-84
Für die Berechnungen benötigen Sie
- die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
- erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
- fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
- fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
- die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
- in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
- in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
- die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (= Examensnote FW)
Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)
Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}
Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)
Fachnote (UF) {=} \dfrac{8 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{9 }
Berechnung der Gesamtnote
Gesamtnote {=} \dfrac{Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{8}
Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.
LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §38 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und §§40-58 Unterrichtsfächer
Für die Berechnungen benötigen Sie
- die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
- erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
- fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
- fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. MSB)
- die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
- in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
- in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
- die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (= Examensnote FW bzw. MSB)
Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)
Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}
Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)
Fachnote (UF) {=} \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }
Berechnung der Fachnote Mittelschulbereich (MSB)
Fachnote (MSB) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (MSB) + 6 \cdot Examensnoten (MSB)}{10}
Berechnung der Gesamtnote
Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (MSB) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}
Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.
LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§40-58
Für die Berechnungen benötigen Sie
- die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
- erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
- fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
- fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
- die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
- in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
- in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
- die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (= Examensnote FW)
Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)
Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}
Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)
Fachnote (UF) {=} \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }
Berechnung der Gesamtnote
Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}
Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen:
GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben.
Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet.
Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.
Für einen Studiengangswechsel müssen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Studiengangwechsel bei der Studierendenverwaltung einreichen.
Laden Sie sich vorher eine Übersicht über Ihre absolvierten Leistungen aus Campo herunter und sichern Sie diese lokal. Wenn Sie Leistungen aus Ihrem bisherigen Studium übertragen lassen wollen, ist meist eine formelle Anerkennung erforderlich.
Bei einem Wechsel des Studiengangs/Studienfachs/der Hochschule können Sie Ihre bisherigen Studienleistungen (Module und ggf. die Bachelorarbeit) bei den Prüfungsbeauftragten des jeweiligen Faches für das Fach bzw. den freien Bereich anrechnen lassen. Diese entscheiden anhand inhaltlicher Kriterien, ob eine Anerkennung möglich ist und falls ja, in welchem Umfang.
Die Kontaktdaten der Prüfungsbeauftragten finden Sie unter:
- Prüfungsbeauftragte LA Gymnasium
- Prüfungsbeauftragte LA Realschule
- Prüfungsbeauftragte LA Grundschule
- Prüfungsbeauftragte LA Mittelschule
Achten Sie bei E-Mail-Anfragen an die Prüfungsbeauftragten auf die Qualität und Lesbarkeit Ihrer eingescannten Unterlagen.
Für die Anerkennung benötigen Sie:
- einen ausgefüllten Antrag auf Anerkennung für die Schulart, in die Sie wechseln möchten
- LA GYM und RS: Antrag auf Anerkennung von Leistungen
- LA GS und MS: Antrag auf Anerkennung von Leistungen
- Lehramtsbezogener Masterstudiengang Gymnasium (M. Ed.):
Bitte verwenden Sie das Formular für das Lehramt Gymnasium.
- eine zertifizierte Übersicht über die Leistungen, die Sie sich anerkennen lassen möchten (z. B. aus dem Notenverwaltungssystem Ihrer Universität)
Bitte verzichten Sie darauf nur Ausschnitte aus dem Dokument zu schicken: eine eindeutige Zuordnung ist dann nicht mehr möglich! - ggf. Nachweise zu den Inhalten und dem Umfang der erbrachten Leistungen
Falls Sie nicht innerhalb der FAU Erlangen-Nürnberg wechseln: Bitte legen Sie die Modulbeschreibungen der absolvierten Module vor.
Nachdem Sie die Anträge auf Anerkennungen von den Prüfungsbeauftragten zurück erhalten haben, reichen Sie die ausgefüllten Formulare im für Sie zuständigen Prüfungsamt ein. Manche Prüfungsbeauftragte senden die Anerkennungen auch direkt an das Prüfungsamt und geben Ihnen kurz Bescheid.
Ausnahme: Beim lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium (M. Ed.) verwenden Sie zwar das Formular für Lehramt Gymnasium, senden die von den Prüfungsbeauftragten ausgefüllten Anerkennungsbescheide aber abweichend vom üblichen Vorgehen per Mail an die Geschäftsstelle des ZfL anstatt an das Prüfungsamt.
Gegebenenfalls haben Sie schon Praktika abgeleistet oder eine Berufsausbildung absolviert: die Prüfung, ob diese auf das nun studierte Lehramt übertragbar sind, wird durch das zuständige Praktikumsamt vorgenommen.
- Praktikumsamt für die Gymnasien in Mittelfranken
- Praktikumsamt für die Realschulen in Mittelfranken
- Praktikumsamt für LA Mittelschule
- Praktikumsamt für LA Grundschule
Die Anerkennungsbescheide Ihrer Praktika reichen Sie im entsprechenden Prüfungsamt ein.
Regulär während des Studiums absolvierte Praktika, die auf dem offiziellen Formblatt bestätigt wurden, benötigen i. d. R. keine gesonderte Anerkennung.
Reichen Sie in diesem Fall einfach die Teilnahmebestätigung rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt ein – sollte es Nachfragen oder Unstimmigkeiten geben, haben Sie so immer noch die Möglichkeit nachzusteuern.
Die Zulassungsarbeit kann
- in einem Fach (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) der gewählten Fächerverbindung oder
- in den Erziehungswissenschaften oder
- auch in einem Gebiet, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der Fächer bezieht
gefertigt werden kann. Sie darf nicht im Erweiterungsfach geschrieben werden.
Magister-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten sowie Bachelorarbeiten, die mit mindestens 10 LP bewertet wurden, können als Ersatz für die Zulassungsarbeit vorgelegt werden. Die Arbeit muss dazu unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen eines Lehramtsstudiums neu bewertet werden.
Nein, die Zulassungsarbeit muss nicht beim Prüfungsamt angemeldet werden. Sie können nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer direkt anfangen zu forschen/recherchieren und dann zu schreiben. Die jeweiligen Abgabefristen entsprechen den Anmeldefristen für das Staatsexamen, zu dem Sie antreten möchten.
Die Bestätigung über die Abgabe der Zulassungsarbeit muss bei der Anmeldung zum „Fächerexamen“ beim Prüfungsamt vorliegen und richtet sich deshalb nach dem Anmeldeschluss für die Staatsprüfung. Als grobe Richtlinie kann gelten:
Abgabetermine
- ca. 1. Februar für das Staatsexamen im Herbst
- ca. 1. August für das Staatsexamen im Frühjahr (für das Frühjahr 2025: 25. Juli 2024)
Mit Zustimmung der betreuenden Dozentin oder des betreuenden Dozenten kann eine Nachfrist bewilligt werden. Die Bewilligung der Nachfrist muss dem Prüfungsamt mittels eines Formblattes mitgeteilt werden. Dieses Formblatt wird Ihnen vom Prüfungsamt (unter dem Reiter „Formulare für die schriftliche Hausarbeit = Zulassungsarbeit“) zum Download bereitgestellt. Den Antrag senden Sie bitte schriftlich und eigenhändig unterschrieben an das zuständige Prüfungsamt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Werden diese Fristen überschritten, erfolgt eine Rückweisung vom Staatsexamen.
Abgabetermine mit Nachfrist
- 1. April für das Staatsexamen im Herbst
- 1. Oktober für das Staatsexamen im Frühjahr
Die Zulassungsarbeit geben Sie i. d. R. in zweifacher Ausführung bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer ab. Eines dieser Exemplare wird nach der Korrektur von der Betreuerin oder dem Betreuer mit dem Gutachten an das Prüfungsamt gesandt.
Bei der Abgabe der Arbeit lassen Sie die Empfangsbestätigung unterschreiben und reichen diese unverzüglich beim Prüfungsamt ein.
Am besten Sie fragen Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer, ob und in welcher Form (digitale oder gebundene Version) ggf. weitere Exemplare der Zulassungsarbeit benötigt werden.
Die Zulassungsarbeit kann als Bachelorarbeit anerkannt werden. Dafür muss die Betreuerin oder der Betreuer ein gesondertes Gutachten erstellen: Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zum Download.
- In der Regel verfassen Sie die Zulassungsarbeit in deutscher Sprache. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet.
Ausnahmen:- Das Prüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat vor Anfertigung der Arbeit genehmigt, dass Sie die Arbeit in einer anderen Sprache verfassen.
- Schriftliche Hausarbeiten in den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Russisch oder Spanisch dürfen in der jeweiligen Sprache verfasst werden.
- Am Schluss der Hausarbeit müssen Sie in einer eidesstattlichen Erklärung versichern, dass Sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen genutzt haben. Wörtliche und inhaltliche Zitate müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein und die Quellen benannt werden.
- Falls von Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer nicht ausdrücklich anders gewünscht, sollte Ihre Zulassungsarbeit mit einer Klebebindung mit einem leichten Karton als Einband gebunden sein. Auf dieses Deckblatt kleben Sie bitte das vom Prüfungsamt bereitgestellte, schulartspezifische Etikett (nicht mit Klebeband!).
Falls Sie ein individuell gestaltetes Titelblatt verwenden möchten, sollten Sie dieses erst nach dem Einband einfügen. - Wenn Sie die Arbeit fertiggestellt haben, geben Sie bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer i. d. R. zwei Exemplare ab. Eines dieser Exemplare wird nach der Korrektur von der Betreuerin oder dem Betreuer mit dem Gutachten an das Prüfungsamt gesandt.
Am besten Sie fragen Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer, ob und in welcher Form (digitale oder gebundene Version) ggf. weitere Exemplare der Zulassungsarbeit benötigt werden. - Weitere Formvorgaben (z.B. Zeilenabstand, Schrifttyp, Fuß-/Endnoten, Stil der Quellenangaben …) besprechen Sie bitte mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer.
Wenn Sie sich bereits für das Staatsexamen angemeldet haben, geben Sie Frühling oder Herbst des entsprechenden Jahres an.
Falls Sie sich noch nicht angemeldet haben, lassen Sie das Prüfungsdatum frei.
Wenn Sie entschieden haben, in welchem Fachgebiet Sie Ihre Schriftliche Hausarbeit schreiben möchten, können Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Fachbereichs nachsehen, ob es dort Themenvorschläge für Zulassungsarbeiten gibt.
Falls nicht, können Sie aktiv auf mögliche Betreuungspersonen zugehen. Häufig ist es empfehlenswert, Dozierende zu wählen, bei denen Sie bereits eine Arbeit verfasst haben. So kennen Sie schon deren Arbeitsweise und Anforderungen und wissen, worauf Sie sich einlassen. Haben Sie bereits Themenvorschläge, so dürfen Sie diese gerne äußern – dies ist aber für das erste Gespräch nicht zwingend erforderlich.
Spätestens ein Jahr vor der Anmeldung zum Staatsexamen werden Thema, Aufbau, Inhalt und Umfang der Arbeit individuell mit der/den prüfungsberechtigen Betreuungsperson/en abgesprochen.