Was ist ein „Freiversuch“?

Was ist ein „Freiversuch“?

Wenn das Staatsexamen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird, gelten für die Prüfungen in den Fächern (nicht für die Erziehungswissenschaften) besondere Regelungen (§16 LPO I):

  • Wird die Prüfung nicht bestanden (es sei denn wegen Betruges), kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden.
  • Wird die Prüfung bestanden, kann sie zur Verbesserung der Noten zweimal wiederholt werden.

Beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der LPO I!